Krankengeld: Ab wann und wie lange? Höhe und Berechnung!

HR-Wissen für die Praxis

Krankengeld: Ab wann und wie lange? Höhe und Berechnung!

Was bedeutet Krankengeld von der Krankenkasse?

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld steht Ihnen zu, wenn Sie z. B. länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung krank sind. Aber auch in vielen weiteren Fällen steht Ihnen das Geld der Krankenkasse zu. In den ersten sechs Wochen zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt, danach springt die Krankenkasse ein.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Krankengeld können Sie beziehen, wenn Sie Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) sind und einen Anspruch auf Krankengeld haben.

In folgenden Fällen trifft der Anspruch zu:

  • Wenn Sie länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig sind und Ihr Arbeitgeber nicht mehr zahlt. (§ 3 EntgeltFG)
  • Wenn Sie stationär in einem Krankenhaus behandelt werden, ohne dass Sie von Ihrem Arbeitgeber Gehalt beziehen.
  • Sollten Sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen und länger als sechs Wochen krank sein, zahlt die Krankenkasse ebenfalls Krankengeld. In den ersten sechs Wochen zahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld.
  • Wenn Sie eine neue Stelle angefangen haben und in den ersten vier Wochen krank werden, muss Ihr Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlen, stattdessen kann Ihnen die Krankenkasse Krankengeld zahlen.

Grundvoraussetzung ist, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von einer Woche nach dem Besuch beim Arzt an die Krankenkasse schicken.

Haben Familienversicherte auch Anspruch auf Krankengeld?

Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld. Ebenfalls haben pflichtversicherte Praktikanten, Studenten und Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) keinen Anspruch auf Krankengeld.

Was müssen Sie tun, um die Leistungen der Krankenkasse zu bekommen?

Um das Krankengeld zu erhalten, müssen Sie keinen zusätzlichen Antrag stellen. Ihre Krankenkasse wird automatisch auf Sie zukommen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.

Im Regelfall ist der Ablauf wie folgt:

Im ersten Schritt müssen Sie sich über Ihren Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen. Ein Auszahlschein für das Krankengeld ist nicht mehr nötig, er ist in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthalten. Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt der Arzt Ihre Arbeitsunfähigkeit während der Entgeltfortzahlung und während der Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse.

Patienten bekommen einen Durchschlag der Krankschreibung für ihre Unterlagen. Dieser enthält den Hinweis, dass für den Bezug von Krankengeld ein lückenloser Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist.

Um sicher zu gehen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch bei Ihrer Krankenkasse ankommt, ist es empfehlenswert, den Versand per Einschreiben mit Rückschein zu verschicken.

Die Krankenkasse schickt nach Ablauf der sechs Wochen Lohnfortzahlung eine Verdienstbescheinigung an Ihren Arbeitgeber. Ihr Arbeitgeber sendet das ausgefüllte Formular wieder an Ihre Krankenkasse zurück. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies zu tun und muss alle notwendigen Angaben mitteilen.

Sie bekommen das Krankengeld, sobald Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht haben und die Krankenkasse alles geprüft hat. Das Krankengeld wird immer rückwirkend bis zum ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Was ist bei der Krankschreibung zu beachten?

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag, an dem Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Um Ihren Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss Ihr Arzt Sie in der Regel ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, und zwar spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit. Ihr Arzt kann Sie nicht rückwirkend krankschreiben.

Auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arzt eintragen, wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sein werden. Der Arzt schreibt Sie in der Regel für nicht mehr als zwei Wochen krank. Ist das Ende der Krankheit noch nicht absehbar, lassen manche Ärzte dieses Feld frei, andere schreiben „bis auf Weiteres“. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass bei einer Krankschreibung „bis auf Weiteres“ die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld nicht einstellen darf.

Mehr über Krankmeldungen finden sie hier.

Höhe des Krankengeldes

Das Krankengeld ist gesetzlich vorgeschrieben und beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Den Restbetrag bekommen Sie dann als Krankengeld ausgezahlt.

Beispielrechnung:

Monatliches Bruttogehalt: 3.500 €
Monatliches Nettogehalt: 2.100 €
90 % des Nettogehalts: 1.890 €
70 % des Bruttogehalts: 2.450 €
Monatliches Krankengeld brutto: 1.890 €
Abzüglich Anteil Rentenversicherung: 175 €
Abzüglich Anteil Arbeitslosenversicherung: 23 €
Abzüglich Anteil Pflegeversicherung: 29 €
Monatliches Krankengeld Netto: 1.663 €

Dies ist nur eine Beispielrechnung mit gerundeten Werten.

Wie lange wird das Krankengeld gezahlt?

Das Krankengeld wegen derselben Erkrankung läuft 78 Wochen oder 19,5 Monate lang innerhalb von drei Jahren. Dabei müssen Sie nicht am Stück krankgeschrieben sein, sondern die Zeiträume werden zusammengezählt. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf demselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leiden beruht. Wenn Sie bereits krankgeschrieben sind und es tritt eine neue Erkrankung hinzu, wird die Dauer von 78 Wochen nicht verlängert.

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange und soweit der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fortzahlt oder Arbeitslosengeld gezahlt wird – also in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit. Auf das Krankengeld müssen Sie keine Steuern zahlen.

Was passiert nach Ende des Krankengelds?

Wenn Sie auch nach dem Ende des Krankengelds (nach der 78. Woche) nicht arbeitsfähig sind, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Dann haben Sie eventuell Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente.

Ihre Krankenkasse fordert Sie spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengelds auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Daraufhin wird geprüft, ob eine Reha-Maßnahme Ihre Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederherstellen kann. Ist dies nicht zu erwarten, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente umgewandelt.

Melden Sie sich spätestens drei Monate vor Ablauf bei der Agentur für Arbeit, denn Sie haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I, während die Deutsche Rentenversicherung Ihren Antrag prüft.

Wir machen darauf aufmerksam, dass unser Web-Angebot lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernehmen. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt einen Rechtsanwalt.