HR-Wissen für die Praxis
Bundesurlaubsgesetz
Das Bundesurlaubsgesetz wurde am 8. Januar 1963 verkündet und regelt die allgemeinen, gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers rund um das Thema Urlaub. Die Regelung gewährt jedem Beschäftigen einen Mindestanspruch.
Dabei wird unterschieden zwischen 5- und 6-Tage Wochen. Bei 5-Tage Wochen beträgt der Urlaub jährlich mindestens 20 Werktage. Bei 6-Tage Wochen beträgt der Mindesturlaub jährlich 24 Werktage.
Laut §4 ist es prinzipiell so geregelt, dass der Arbeitnehmer erst dann vollen Anspruch auf den Mindesturlaub hat, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen mindestens ein halbes Jahr bestand hat.
Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer dürfen den Urlaubsanspruch reduzieren. Somit stellt das Bundesurlaubsgesetz eine Basis für Tarifverträge mit zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen.
Wenn im Tarifvertrag keine extra Regelung für das Urlaubsgesetz steht, gilt das Bundesurlaubsgesetz für den Arbeitnehmer.
Sonderurlaube wie beispielsweise das Versterben von nahen Verwandten oder die eigene Hochzeit werden im BGB §616 geregelt. Die letzte Änderung des BUG erfolgte am 20.04.2013 durch Art. 3 Abs. 3.
Im Zusammenhang mit Personalarbeit ergeben sich folgende relevante Paragraphen:
§1 Urlaubsanspruch
Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub
§2 Geltungsbereich
Arbeitnehmer: Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte; arbeitnehmerähnliche Personen
§3 Dauer des Urlaubs
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die weder Sonn- noch Feiertage sind
§4 Wartezeit
Urlaubsanspruch erstmalig nach einem Arbeitsverhältnis von 6 Monaten
§5 Teilurlaub
Regelung des Anspruchs auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnisses
§6 Ausschluss von Doppelansprüchen
Betrifft Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel. Der volle Anspruch auf Urlaub besteht bei dem neuen Arbeitgeber nicht, wenn der Urlaub von einem früheren Arbeitgeber bereits gewährt worden ist.
§7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Berücksichtigung des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden
Wenn der Urlaub wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden kann, muss dieser ausgezahlt werden
§8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Eine Erwerbstätigkeit ist während des Urlaubs nicht gestattet
§9 Erkrankung während des Urlaubs
Bei einer Erkrankung ist es sinnvoll, sich ein ärztliches Attest zu holen. Somit wird die Arbeitsunfähigkeit nicht dem Jahresurlaub angerechnet.
§10 Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
Maßnahmen der med. Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht dem Jahresurlaub angerechnet werden.
§11 Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs und ist vor dem Antritt des Urlaubs auszuzahlen
§12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
§13 Unabdingbarkeit
§14 Berlin-Klausel
§15 Änderung und Aufhebung von Gesetzen
§15a Übergangsvorschrift
§16 Inkrafttreten